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Benutzungsordnung Wasserski- und Wakeboardseilbahn
I. Diese Benutzungsordnung dient in erster Linie der Sicherheit und der Ordnung auf der Seilbahnanlage sowie als Hinweis für die Gefährlichkeit der Benutzung der Slider und Kicker.
II. Die Benutzung der auf der Seilbahnanlage angebrachten Slider und Kicker ist nur nach vorheriger, schriftlicher Erlaubnis der Anlagenbetreiberin zulässig, ansonsten ist die Benutzung verboten.
1. Die Benutzung der Slider und Kicker ist ausschließlich geübten
Wakeboardfahrern/innen gestattet, die sich die
2. Die Benutzung ist nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des
Betreibers und schriftlicher Anerkennung der 3. Vor jeder Benutzung der Slider und Kicker hat der Fahrer beim Seilbahn-Bediener seine Nutzungsabsicht anzumelden. 4. Die Benutzung der Slider und Kicker ist nur mit Helm, Schwimmweste und Wakeboard ohne Finnen zulässig. 5. Eine Benutzung der Slider und Kicker mit Leihboards, Leihski und Leihwesten der Betreiberin ist untersagt. 6. Die Slider und Kicker dürfen nur benutzt werden, wenn der Gefahrenbereich vor und hinter dem Slider oder Kicker frei ist.
III. Die Benutzung von Slider und Kicker kann zu schweren Verletzungen führen. Ebenfalls werden gelegentlich Schäden an Wakeboards, Bindungen, Westen, Helmen, Anzügen und sonstiger Ausrüstung bei der üblichen Benutzung verursacht.
IV. Haftungsausschluss
1. Die Benutzer der Seilbahnanlage benutzen diese –einschließlich und
im Besonderen der Slider und Kicker- auf eigene
2. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der bei
der Benutzung eingebrachten Sachen haftet
3. Die Betreiberin oder ihre Erfüllungsgehilfen haften für Personen-,
Sach-, oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und
4. Jeder Besucher haftet für alle von ihm verursachten Beschädigungen
der Anlagen, Einrichtungen, Geräte und sonstigen
5. Bei Störungen der Anlage wegen unterbrochener oder nicht
stattgefundener Nutzung derselben wird kein
Schadenersatz Verfall der gelösten Liftkarte sowie zum unbegrenzten Seilbahnverbot, bei groben Verstößen kann auch ein Hausverbot für die gesamte Badeanlage erteilt werden.
VI.
Achtung! Auf dem gesamten Gelände sind
die allgemeinen Regeln und Verordnungen zur Bekämpfung
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